EU Omnibus Update: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Der EU Omnibus
Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission ihren Omnibus-Entwurf zur Vereinfachung der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Dieser schlägt mehrere Veränderungen an der CSRD, der EU Taxonomie, CSDDD und CBAM vor. Ziel ist es, die Berichtspflichten für große Unternehmen um 25% und für klein- und mittelständische Unternehmen (KMUs) um 35% zu reduzieren.
Die wichtigsten Änderungsvorschläge im Überblick
CSRD
- Es sollen nur noch Unternehmen mit über 1000 Arbeitnehmern unter die CSRD fallen, die entweder über €50M Umsatz oder über €25M Bilanzsumme haben - unabhängig von ihrer Rechtsform. Das würde konkret bedeuten:
- Keine Veränderung an der Zeitleiste für Unternehmen, die aktuell unter die NFRD fallen und über 1000 Arbeitnehmer haben.
- Für alle anderen Unternehmen mit über 1000 Arbeitnehmern würde sich das erste Berichtsjahr um zwei Jahre nach hinten verschieben auf das Geschäftsjahr 2027.
- Für Unternehmen ≤ 1000 Arbeitnehmer soll die Berichtspflicht nach CSRD entfallen. Dies inkludiert kapitalmarktorientierte KMUs.
- Unternehmen aus Drittstaaten sollen nur berichten müssen, wenn sie mehr als €450M Umsatz in der EU machen, oder eine Tochter bzw. Niederlassung mit mehr als €50M Umsatz in einem EU Mitgliedsstaat haben.
- Allen anderen Unternehmen wird empfohlen, nach einem freiwilligen Berichtsstandard zu berichten, der auf den VSME basieren soll. Zulieferer von Unternehmen, die unter die CSRD fallen, sollen maximal um Angaben nach diesen freiwilligen Standards gebeten werden dürfen.
- Wirtschaftsprüfer sollen lediglich eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit vornehmen. Von einer potenziellen Erweiterung der Prüfungspflicht auf eine hinreichende Sicherheit soll abgesehen werden. Dafür sollen in 2026 spezielle Guidelines für Wirtschaftsprüfer veröffentlicht werden.
- Weiterhin soll von den sektorspezifischen Standards abgesehen werden und die Anzahl der ESRS Datenpunkte noch einmal überarbeitet werden. Was jedoch bestehen bleiben soll, ist die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse als Basis der Bilanzierung.
EU-Taxonomie
- Die Berichtspflicht soll sich auf Unternehmen mit über 1000 Arbeitnehmern und über €450M Umsatz beschränken.
- Für Unternehmen mit über 1000 Arbeitnehmern, aber unter €450M Umsatz, soll das Berichten nach EU-Taxonomie freiwillig werden.
- Es genügt eine Ermittlung des taxonomiekonformen Anteils an Umsatz und CapEx, die Ermittlung des taxonomikonformen Anteil am OpEx soll freiwillig werden.
- Es kann auch ausgewiesen werden, dass nur Teile der Technischen Bewertungskriterien (TSC) umgesetzt wurden, um zu zeigen, dass man auf dem Weg zur Taxonomiekonformität ist.
- Die Berichtsvorlagen und DNSH (Do No Significant Harm) Kriterien sollen vereinfacht werden.
CSDDD
- Die Frist zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht soll sich auf Mitte 2027 verschieben. Die Anwendung für Unternehmen mit über 5000 Arbeitnehmern verschiebt sich somit auch um ein Jahr auf das Geschäftsjahr 2028.
- Die Vorsorgepflicht soll sich auf direkte Lieferanten (Tier 1) beschränken. Die regelmäßige Wiederholung der Lieferantenüberprüfung soll von einem auf alle fünf Jahre verlängert werden.
- Um den Berichtsaufwand für Lieferanten mit weniger als 500 Arbeitnehmern überschaubar zu halten, sollen maximal die Informationspflichten aus den VSME abgefragt werden dürfen.
CBAM
- CBAM Reporting soll auf Importeure mit über 50t Importgüter pro Jahr beschränkt werden.
Nächste Schritte im parlamentarischen Prozess
Die Vorschläge werden nun diskutiert und müssen sowohl mit einer einfachen Mehrheit vom Europäischen Parlament als auch einer 55% Mehrheit des Rates der Europäischen Union (sprich von 15 der 27 Mitgliedsstaaten) verabschiedet werden. Letztere müssen 65% der europäischen Einwohner repräsentieren. Eine solche Entscheidung ist für Mitte des Jahres angestrebt. Anschließend muss die neue Verordnung noch in nationales Recht umgesetzt werden, wofür der Vorschlag eine 12 Monatsfrist vorsieht.