Neue CBAM-Berichtspflichten ab Q3 2024
CBAM erklärt
Seit Januar 2024 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in Kraft, der zur Bekämpfung des Kohlenstofflecks (Carbon Leakage) konzipiert wurde. Ziel des CBAMs ist die Erhebung eines CO₂-Preises auf importierte Güter basierend auf ihren eingebetteten CO₂-Emissionen, damit ein fairer Wettbewerb unter den verschiedenen Industrien gewährleistet werden kann.
Geltungsbereich und Ausnahmen
Die Regelungen gelten aktuell für Produkte, die vollständig außerhalb der EU hergestellt wurden, sowie für Waren, bei denen eine wesentliche Produktionsstufe in einem Drittland stattfand, insbesondere wenn die Fertigung länderübergreifend erfolgt. Importe, die weniger als 150 Euro pro Lieferung wert sind, sollen von diesen Vorschriften ausgenommen werden. Während der Übergangsphase des CBAMs richtet sich der Fokus also zunächst auf Industriezweige mit hohen CO₂-Emissionen, die einem hohen Risiko von Kohlenstofflecks ausgesetzt sind. Darunter fallen Eisen & Stahl, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff und Zement.
Berichtspflicht in der Übergangsphase (Oktober 2023 - Dezember 2025)
Ein CBAM-Bericht muss vierteljährlich eingereicht werden und Folgendes enthalten:
Regelung zur Verwendung von Standardwerten
Q4 2023 bis Q2 2024
Empfehlungen für die Übergangsphase ab Juli 2024 - Dezember 2025
Strafen bei Nichteinhaltung
Bis Juli 2024 ist es unwahrscheinlich, dass Strafen verhängt werden. Ab Oktober 2024 könnten jedoch Strafmaßnahmen eingeführt werden, wenn Deklaranten aufgefordert sind, reale Emissionswerte zu berichten. Dabei wird der Fokus auf wiederholte Nichteinhaltung der CBAM-Regeln gelegt, um zu entscheiden, ob Strafen verhängt werden.
Laut Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung sind die nachstehenden Sanktionen festgelegt:
CBAM erklärt
Seit Januar 2024 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in Kraft, der zur Bekämpfung des Kohlenstofflecks (Carbon Leakage) konzipiert wurde. Ziel des CBAMs ist die Erhebung eines CO₂-Preises auf importierte Güter basierend auf ihren eingebetteten CO₂-Emissionen, damit ein fairer Wettbewerb unter den verschiedenen Industrien gewährleistet werden kann.
Geltungsbereich und Ausnahmen
Die Regelungen gelten aktuell für Produkte, die vollständig außerhalb der EU hergestellt wurden, sowie für Waren, bei denen eine wesentliche Produktionsstufe in einem Drittland stattfand, insbesondere wenn die Fertigung länderübergreifend erfolgt. Importe, die weniger als 150 Euro pro Lieferung wert sind, sollen von diesen Vorschriften ausgenommen werden. Während der Übergangsphase des CBAMs richtet sich der Fokus also zunächst auf Industriezweige mit hohen CO₂-Emissionen, die einem hohen Risiko von Kohlenstofflecks ausgesetzt sind. Darunter fallen Eisen & Stahl, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff und Zement.
Berichtspflicht in der Übergangsphase (Oktober 2023 - Dezember 2025)
Ein CBAM-Bericht muss vierteljährlich eingereicht werden und Folgendes enthalten:
Regelung zur Verwendung von Standardwerten
Q4 2023 bis Q2 2024
Empfehlungen für die Übergangsphase ab Juli 2024 - Dezember 2025
Strafen bei Nichteinhaltung
Bis Juli 2024 ist es unwahrscheinlich, dass Strafen verhängt werden. Ab Oktober 2024 könnten jedoch Strafmaßnahmen eingeführt werden, wenn Deklaranten aufgefordert sind, reale Emissionswerte zu berichten. Dabei wird der Fokus auf wiederholte Nichteinhaltung der CBAM-Regeln gelegt, um zu entscheiden, ob Strafen verhängt werden.
Laut Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung sind die nachstehenden Sanktionen festgelegt:
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