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Neue CBAM-Berichtspflichten ab Q3 2024

CBAM erklärt

Seit Januar 2024 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in Kraft, der zur Bekämpfung des Kohlenstofflecks (Carbon Leakage) konzipiert wurde. Ziel des CBAMs ist die Erhebung eines CO₂-Preises auf importierte Güter basierend auf ihren eingebetteten CO₂-Emissionen, damit ein fairer Wettbewerb unter den verschiedenen Industrien gewährleistet werden kann.

Geltungsbereich und Ausnahmen

Die Regelungen gelten aktuell für Produkte, die vollständig außerhalb der EU hergestellt wurden, sowie für Waren, bei denen eine wesentliche Produktionsstufe in einem Drittland stattfand, insbesondere wenn die Fertigung länderübergreifend erfolgt. Importe, die weniger als 150 Euro pro Lieferung wert sind, sollen von diesen Vorschriften ausgenommen werden. Während der Übergangsphase des CBAMs richtet sich der Fokus also zunächst auf Industriezweige mit hohen CO₂-Emissionen, die einem hohen Risiko von Kohlenstofflecks ausgesetzt sind. Darunter fallen Eisen & Stahl, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff und Zement.

Berichtspflicht in der Übergangsphase (Oktober 2023 - Dezember 2025)

Ein CBAM-Bericht muss vierteljährlich eingereicht werden und Folgendes enthalten:

  • Bullet Point

    Datenpunkte im Zusammenhang mit der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
    Idealerweise beginnt die Datenerhebung mit den Datenpunkten, die sich aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ergeben. Diese Datenpunkte eignen sich, um das Vorgehen der Datenerhebung mit Wirtschaftsprüfern zu prüfen und die Ergebnisse weiterer Datenerhebungsprozesse regulatorikkonform auszurichten.
  • Bullet Point

    Basis Metriken
    Basis-Metriken erheben und entsprechende Prozesse entwickeln, wie etwa durch die Erfassung von Zahlen aus Geschäftsberichten, Kennzahlen aus Audits und Richtlinien.
  • Bullet Point

    Textbasierte Datenpunkte
    Textbasierte Datenpunkte zu den Themen Strategie, Governance sowie Steuerung von Auswirkungen, Risiken und Chancen erarbeiten.
  • Bullet Point

    Vervollständigung der Datenerhebung
    Die Datenerhebung mit den noch verbleibenden ESRS-Datenpunkten abrunden.

  • Nutzen Sie die von der EFRAG gegebenen Möglichkeit, um den Umfang zu erhebender Daten - vor allem im ersten Jahr - weiter einzugrenzen.

Regelung zur Verwendung von Standardwerten

Q4 2023 bis Q2 2024

  • Bullet Point

    Datenpunkte im Zusammenhang mit der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
    Idealerweise beginnt die Datenerhebung mit den Datenpunkten, die sich aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ergeben. Diese Datenpunkte eignen sich, um das Vorgehen der Datenerhebung mit Wirtschaftsprüfern zu prüfen und die Ergebnisse weiterer Datenerhebungsprozesse regulatorikkonform auszurichten.
  • Bullet Point

    Basis Metriken
    Basis-Metriken erheben und entsprechende Prozesse entwickeln, wie etwa durch die Erfassung von Zahlen aus Geschäftsberichten, Kennzahlen aus Audits und Richtlinien.
  • Bullet Point

    Textbasierte Datenpunkte
    Textbasierte Datenpunkte zu den Themen Strategie, Governance sowie Steuerung von Auswirkungen, Risiken und Chancen erarbeiten.
  • Bullet Point

    Vervollständigung der Datenerhebung
    Die Datenerhebung mit den noch verbleibenden ESRS-Datenpunkten abrunden.

  • Nutzen Sie die von der EFRAG gegebenen Möglichkeit, um den Umfang zu erhebender Daten - vor allem im ersten Jahr - weiter einzugrenzen.

Empfehlungen für die Übergangsphase ab Juli 2024 - Dezember 2025

Strafen bei Nichteinhaltung

Bis Juli 2024 ist es unwahrscheinlich, dass Strafen verhängt werden. Ab Oktober 2024 könnten jedoch Strafmaßnahmen eingeführt werden, wenn Deklaranten aufgefordert sind, reale Emissionswerte zu berichten. Dabei wird der Fokus auf wiederholte Nichteinhaltung der CBAM-Regeln gelegt, um zu entscheiden, ob Strafen verhängt werden.

Laut Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung sind die nachstehendenSanktionen festgelegt:

Strafen zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, wenn:
der berichtspflichtige Anmelder es unterlässt, einen erforderlichen CBAM-Bericht zu übermitteln.
der eingereichte Bericht unvollständig oder fehlerhaft ist und nicht korrigiert wird, selbst nach Aufforderung durch die zuständige Behörde.
Strafen zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, wenn:
der berichtspflichtige Anmelder es unterlässt, einen erforderlichen CBAM-Bericht zu übermitteln.
der eingereichte Bericht unvollständig oder fehlerhaft ist und nicht korrigiert wird, selbst nach Aufforderung durch die zuständige Behörde.

CBAM-Berichterstattung mit Tanso

Tanso bietet eine einfache und automatisierte Softwarelösung für die Einhaltung der CBAM-Richtlinien. Durch präzise Emissions-berechnungen, nahtlosen Datenimport und erleichterte Bericht-erstellung erleben Sie effiziente Compliance. Erfassen Sie mühelos benötigte Informationen, gleichen Sie Produkte mit CBAM-Spezifikationen ab und generieren Sie genaue Berichte, die Sie direkt ins CBAM Portal hochladen können.

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Seit Januar 2024 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in Kraft, der zur Bekämpfung des Kohlenstofflecks (Carbon Leakage) konzipiert wurde. Ziel des CBAMs ist die Erhebung eines CO₂-Preises auf importierte Güter basierend auf ihren eingebetteten CO₂-Emissionen, damit ein fairer Wettbewerb unter den verschiedenen Industrien gewährleistet werden kann.

Geltungsbereich und Ausnahmen

Die Regelungen gelten aktuell für Produkte, die vollständig außerhalb der EU hergestellt wurden, sowie für Waren, bei denen eine wesentliche Produktionsstufe in einem Drittland stattfand, insbesondere wenn die Fertigung länderübergreifend erfolgt. Importe, die weniger als 150 Euro pro Lieferung wert sind, sollen von diesen Vorschriften ausgenommen werden. Während der Übergangsphase des CBAMs richtet sich der Fokus also zunächst auf Industriezweige mit hohen CO₂-Emissionen, die einem hohen Risiko von Kohlenstofflecks ausgesetzt sind. Darunter fallen Eisen & Stahl, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff und Zement.

Berichtspflicht in der Übergangsphase (Oktober 2023 - Dezember 2025)

Ein CBAM-Bericht muss vierteljährlich eingereicht werden und Folgendes enthalten:

  • Bullet Point

    Datenpunkte im Zusammenhang mit der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
    Idealerweise beginnt die Datenerhebung mit den Datenpunkten, die sich aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ergeben. Diese Datenpunkte eignen sich, um das Vorgehen der Datenerhebung mit Wirtschaftsprüfern zu prüfen und die Ergebnisse weiterer Datenerhebungsprozesse regulatorikkonform auszurichten.
  • Bullet Point

    Basis Metriken
    Basis-Metriken erheben und entsprechende Prozesse entwickeln, wie etwa durch die Erfassung von Zahlen aus Geschäftsberichten, Kennzahlen aus Audits und Richtlinien.
  • Bullet Point

    Textbasierte Datenpunkte
    Textbasierte Datenpunkte zu den Themen Strategie, Governance sowie Steuerung von Auswirkungen, Risiken und Chancen erarbeiten.
  • Bullet Point

    Vervollständigung der Datenerhebung
    Die Datenerhebung mit den noch verbleibenden ESRS-Datenpunkten abrunden.

  • Nutzen Sie die von der EFRAG gegebenen Möglichkeit, um den Umfang zu erhebender Daten - vor allem im ersten Jahr - weiter einzugrenzen.

Regelung zur Verwendung von Standardwerten

Q4 2023 bis Q2 2024

  • Bullet Point

    Datenpunkte im Zusammenhang mit der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
    Idealerweise beginnt die Datenerhebung mit den Datenpunkten, die sich aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ergeben. Diese Datenpunkte eignen sich, um das Vorgehen der Datenerhebung mit Wirtschaftsprüfern zu prüfen und die Ergebnisse weiterer Datenerhebungsprozesse regulatorikkonform auszurichten.
  • Bullet Point

    Basis Metriken
    Basis-Metriken erheben und entsprechende Prozesse entwickeln, wie etwa durch die Erfassung von Zahlen aus Geschäftsberichten, Kennzahlen aus Audits und Richtlinien.
  • Bullet Point

    Textbasierte Datenpunkte
    Textbasierte Datenpunkte zu den Themen Strategie, Governance sowie Steuerung von Auswirkungen, Risiken und Chancen erarbeiten.
  • Bullet Point

    Vervollständigung der Datenerhebung
    Die Datenerhebung mit den noch verbleibenden ESRS-Datenpunkten abrunden.

  • Nutzen Sie die von der EFRAG gegebenen Möglichkeit, um den Umfang zu erhebender Daten - vor allem im ersten Jahr - weiter einzugrenzen.

Empfehlungen für die Übergangsphase ab Juli 2024 - Dezember 2025

Strafen bei Nichteinhaltung

Bis Juli 2024 ist es unwahrscheinlich, dass Strafen verhängt werden. Ab Oktober 2024 könnten jedoch Strafmaßnahmen eingeführt werden, wenn Deklaranten aufgefordert sind, reale Emissionswerte zu berichten. Dabei wird der Fokus auf wiederholte Nichteinhaltung der CBAM-Regeln gelegt, um zu entscheiden, ob Strafen verhängt werden.

Laut Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung sind die nachstehendenSanktionen festgelegt:

Strafen zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, wenn:
der berichtspflichtige Anmelder es unterlässt, einen erforderlichen CBAM-Bericht zu übermitteln.
der eingereichte Bericht unvollständig oder fehlerhaft ist und nicht korrigiert wird, selbst nach Aufforderung durch die zuständige Behörde.
Strafen zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, wenn:
der berichtspflichtige Anmelder es unterlässt, einen erforderlichen CBAM-Bericht zu übermitteln.
der eingereichte Bericht unvollständig oder fehlerhaft ist und nicht korrigiert wird, selbst nach Aufforderung durch die zuständige Behörde.

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