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Bundestag lehnt die Aufhebung des LkSG ab

Am 17. Oktober hat der Bundestag über die Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) abgestimmt. Der Antrag zur Abschaffung des Gesetzes wurde abgelehnt. In der namentlichen Abstimmung sprachen sich 401 Abgeordnete gegen den Antrag aus, während 252 Abgeordnete dafür stimmten. Es gab eine Enthaltung.

Hintergrund der Diskussion

Am 11. Juni 2024 brachte die CDU/CSU-Fraktion einen Gesetzentwurf ein, der die Aufhebung des seit dem 1. Januar 2023 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vorsah. Die Fraktion argumentierte, dass das LkSG zu einer erheblichen bürokratischen Belastung führe. Zudem seien die Anforderungen des LkSG und der kommenden EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht (CSDD) strukturell unterschiedlich, weshalb eine Aussetzung des LkSG erforderlich sei, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die CSDD zu geben.

Der Gesetzentwurf wurde am 13. Juni 2024 im Bundestag diskutiert. Die CDU/CSU-Fraktion forderte eine Abstimmung ohne zweite Lesung, was jedoch abgelehnt wurde. Der Entwurf wurde daraufhin an die Ausschüsse überwiesen. Am 26. September 2024 legte der Ausschuss für Arbeit und Soziales seinen Bericht und seine Empfehlung vor, den Entwurf abzulehnen. In der Debatte vom 17. Oktober fand eine namentliche Abstimmung statt. Der VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau) hatte sich am Vortag mit seiner Kampagne „Lieferkettengesetze jetzt stoppen“ für die Annahme des Entwurfs ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass das LkSG bislang erhebliche negative Auswirkungen habe – nicht nur auf die direkt betroffenen Unternehmen, sondern auch auf mittelständische und kleinere Betriebe, denen größere Unternehmen Pflichten aus dem LkSG übertragen hätten.

Welche Auswirkungen hat dies für die Zukunft des LkSG?

Das Ergebnis bedeutet, dass der Gesetzentwurf nicht weiter verfolgt wird und die Anforderungen des LkSG unverändert in Kraft bleiben. Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden sind verpflichtet, ab dem Geschäftsjahr 2023 zu berichten, während Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ab dem Geschäftsjahr 2024 Berichte einreichen müssen. Diese Berichte sind jährlich an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übermitteln.

Es ist bereits bekannt, dass ein Bericht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als Ersatz für den LkSG-Bericht akzeptiert wird und die Frist zur Einreichung des Berichts für das Geschäftsjahr 2023 auf das Jahr 2025 verlängert wurde. Dennoch müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden zunächst für das Geschäftsjahr 2023 und Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden für das Geschäftsjahr 2024 berichten, bevor der Übergang zur CSRD erfolgt.

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